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Kundensupport-Modul für die Fernwartung

 

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Fernwartung / Support

Allgemeine Geschäftsbedingungen der it works GmbH
Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der it works GmbH (im Folgenden: it works) an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB (im Folgenden: der Kunde) erfolgen aufgrund der nachstehenden Bedingungen, soweit it works und der Kunde im Einzelfall nicht Abweichendes schriftlich vereinbaren:

I. Vertragsabschluss
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten gegenüber it works nur insoweit, als it works ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Alle Angebote von it works erfolgen freibleibend. it works ist berechtigt, Bestellungen des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei it works anzunehmen.
3. Neben- und Zusatzabreden, Beschaffenheitsangaben über die Liefergegenstände, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien und sonstige Vereinbarungen, die jeweils vor, bei oder nach Abschluss einer Liefervereinbarung abgegeben bzw. getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Umfang und Gegenstand der Lieferung
1. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, kann it works die Lieferung, soweit für den Kunden praktikabel und zumutbar, nach seiner Wahl wie folgt durchführen: entweder durch Versendung per E-Mail oder durch Verweis des Kunden auf eine Download-Möglichkeit per Internet.
2. Sind Installation und Nutzung der gelieferten Software von dem Besitz eines Lizenzschlüssels abhängig, schuldet it works ferner die Lieferung eines Lizenzschlüssels, welcher die Lauffähigkeit der gelieferten Software im vereinbarten Umfang ermöglicht. Für dessen Lieferung gilt vorstehende Ziffer 1 entsprechend.
3. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Begleitmaterial zur Software (z.B. Benutzerhandbuch, Datenblätter etc), schuldet it works nach seiner Wahl die Lieferung des Begleitmaterials in gedruckter Form, als über das Internet aufrufbare Inhalte oder entsprechend vorstehender Ziffer 1.
4. it works behält sich bis zur Lieferung an den Kunden Änderungen an den vereinbarten Liefergegenständen, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen vor, sofern die vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden.
5. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW) gemäß Incoterms 2000.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zuzumuten sind.
7. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von it works. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße und vor dem Zugriff Dritter sichere Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die Gegenstände nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit it works über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzen.
8. Anpassungs- und Anwendungsprogrammierungen werden von uns, sofern nichts anderes vereinbart, ausschließlich im Dienstverhältnis erbracht. Spätere Änderungen oder Erweiterungen sind kostenpflichtig. Sie werden ohne dafür vereinbarte Wartungs- und Supportpauschale nicht Gegenstand eines bestehenden Wartungs- und Supportvertrages. Alternativ ist es möglich, Anpassungen als Werkvertrag mit definierten Voraussetzungen, Mitwirkungspflichten und Wartungs-/Supportpauschalen zu vereinbaren.

III. Liefertermine und Verzug
1. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. it works kommt bei verbindlichen Lieferterminen ferner nur dann in Verzug, wenn die Lieferung fällig ist, der Kunde it works erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist gesetzt hat und die Verzögerung von it works verschuldet ist.
2. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferterminen durch it works setzt die rechtzeitige Vornahme aller Mitwirkungshandlungen des Kunden sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschieben sich die verbindlichen Liefertermine entsprechend.
3. Ist die Nichteinhaltung der Liefertermine auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verschieben sich die Liefertermine um die Dauer der vorgenannten Lieferhindernisse entsprechend.
4. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges ausgeschlossen, im Übrigen begrenzt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf 5 % des vom Lieferverzug betroffenen Lieferwertes. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von it works zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von it works innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von it works.
5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Der Kunde wird auf Verlangen von it works alles Zumutbare unternehmen, um it works bei der Versicherung sämtlicher Zahlungsforderungen der it works gegen den Kunden bei einer von it works ausgewählten KreditVersicherungsgesellschaft zu unterstützen.
3. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziff. 2 nicht besteht, erfolgen nach Wahl des Kunden gegen Vorkasse (ggf. per Kreditkarte) oder Nachnahme.
4. Lieferungen, für die ein Versicherungsschutz nach vorstehender Ziff. 2 besteht, erfolgen mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen ab Datum der Rechnung.

5. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen des Kunden in Bezug auf die betreffende Lieferung. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde it works unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf derselben Liefervereinbarung beruhen. Ziff. VI. 9. bleibt hiervon unberührt.

V. Rechte an Software und dessen Begleitmaterial
1. Gegen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr gewährt it works dem Kunden ein nicht ausschließliches und gemäß Ziffern 12 und 13 dieses Abschnitts V. übertragbares Recht, die Software zu installieren und für interne Zwecke zusammen mit dem dazugehörenden Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel zu nutzen. Die Rechte werden entweder
(i) an der von it works selbst erstellten Software; oder
(ii) an einer Software, die keine it works Software ist (Fremdsoftware), eingeräumt.
2. Jede Software Lizenz ist spezifisch für die Endanwender-Organisation ausgestellt, die die Software erworben hat. Soweit nicht anders beschrieben ist die Lizenz nur für die Mitglieder dieser Organisation gültig.
3. Jede Lizenz darf nur entsprechend Ihrer erworbenen Anzahl benutzt werden.
4. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Fremdsoftware, behält sich it works das Recht vor, die vorstehenden Nutzungsrechte des Kunden entsprechend den für die Fremdsoftware gegenüber it works bestehenden vertraglichen Vorgaben weiter zu beschränken.
5. Sowohl die für die Software verwendeten Namen und Marken als auch die an der Software und Begleitmaterial bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte verbleiben ausschließlich beim Hersteller it works und/oder deren Lizenzgebern, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt.
6. Die Software, der Lizenzschlüssel und das Begleitmaterial (Benutzerhandbuch, Datenblatt etc.) dürfen ferner weder geändert noch bearbeitet, disassembliert, dekompiliert, rekonstruiert, umgestaltet oder in anderer Weise als zu dem Gebrauch genutzt werden. Vorstehendes gilt nicht für gelieferte Software und den Lizenzschlüssel, soweit derartige Handlungen nach den zwingend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts ausnahmsweise zulässig sind und der Verkäufer oder der Hersteller it works GmbH kostenlose Unterstützungs- oder Austauschleistungen in Bezug auf die betroffene Software oder den Lizenzschlüssel abgelehnt haben.
7. Der Kunde darf die jeweils aktuellste Version der Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt,
(i) die Software wird gemeinsam mit dem Begleitmaterial überlassen; und
(ii) der erwerbende Dritte erklärt sich gegenüber dem Kunden mit der Weitergeltung von Lizenzbedingungen einverstanden, deren Nutzungs- und Vertraulichkeitsbedingungen zumindest so restriktiv sind wie die diesbezüglichen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; und
(iii) der erwerbende Dritte erklärt sich bereit, sich bei it works auf dessen Kosten einen neuen Lizenzschlüssel zu beschaffen. Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem erwerbenden Dritten sämtliche (Sicherheits-) Kopien der Software, des Lizenzschlüssels oder des Begleitmaterials übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des überlassenden Kunden zur Nutzung der Software, des Lizenzschlüssels und/oder des Begleitmaterials.
8. Jegliche Nutzungsrechte an der Software, dem Begleitmaterial und dem Lizenzschlüssel enden mit sofortiger Wirkung, wenn der Kunde seine Nutzungsrechte gemäß diesem Abschnitt V. überschreitet bzw. gegen vorstehende Bestimmungen verstößt.

VI. Sachmängel
Für Sachmängel haftet it works ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:
1. Der Kunde hat die Liefergegenstände unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit handelsüblich zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 5 Tagen ab Lieferscheindatum, gilt der Liefergegenstand als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei handelsüblicher Überprüfung nicht erkennbar war. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um Software, setzt die Überprüfung Installation und Nutzung der Software voraus, es sei denn, dies ist nicht handelsüblich.
2. it works gewährleistet, dass die Liefergegenstände nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind und für die nach der einzelnen Liefervereinbarung vorausgesetzten Verwendung geeignet sind. Besteht der Gegenstand der Lieferung in Software, gewährleistet it works, dass die Software nicht wesentlich von den Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben auf dem zur Software veröffentlichten (z.B. unter www.it works-dms.de) Datenblatt bzw. der von it works erstellten Leistungsbeschreibung abweicht.
3. Lieferungen sind nach Wahl von it works unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorlag. it works kann seine Pflicht zur Nacherfüllung bei Sachmängeln der Software auch dadurch erfüllen, dass it works
a. eine aktualisierte bzw. fortgeschriebene Version der Software zur Verfügung stellt, oder
b. Umgehungsmaßnahmen zur Verfügung stellt, sofern dies dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist und die für die Software vereinbarten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben erreicht werden. Schlägt die Nacherfüllung fehl,  kann der Kunde unbeschadet etwaiger Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gem. Ziff. VIII. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Kunde auf Verlangen von it works verpflichtet, die Originaldatenträger einschließlich des überlassenen schriftlichen Begleitmaterials zu vernichten.

4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (§ 479 Abs. 1 BGB) sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von it works und bei einem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
5. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber it works unverzüglich schriftlich zu rügen.
6. Sachmängelansprüche bestehen insbesondere nicht
a. bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, oder
b. bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, oder
c. bei nicht erfolgter oder verzögerter schriftlicher Sachmängelrüge, oder
d. wenn der Sachmangel bei Software nicht reproduzierbar ist oder anhand maschinell erzeugter Ausgaben nicht angezeigt werden kann, oder
e. wenn die Lieferung von Software Bestandteil einer von it works erbrachten Dienstleistung (Wartungsleistung) ist, soweit derartige Software im Wesentlichen mit der zu wartenden Software vergleichbar ist.
7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen it works gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Sachmängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
8. Bei Sachmängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Sachmängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist it works berechtigt, Ersatz vom Kunden für die ihm entstandenen Aufwendungen zu  verlangen.
9. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. VIII.

VII. Rechtsmängel
Für Rechtsmängel haftet it works ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern:
1. it works wird die Liefergegenstände liefern, so dass sie zum Zeitpunkt der Lieferung frei von am vereinbarten Lieferort bestehenden gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: die Schutzrechte) genutzt werden können.
2. Soweit es dem Kunden im Einzelfall zuzumuten ist, ist it works im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung berechtigt, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist im Austausch gegen den schutzrechtsverletzenden Liefergegenstand einen Liefergegenstand zu überlassen, welcher nicht schutzrechtsverletzend ist und im Wesentlichen die in dem Datenblatt, welche der schutzrechtsverletzenden Software beigefügt ist, bezeichneten Leistungsdaten und Beschaffenheitsangaben aufweist.
3. Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung.
4. Jegliche Haftung von it works für Rechtsmängel ist ausgeschlossen, falls und soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Liefergegenstand selbst, sondern durch die Anwendung oder Nutzung des Liefergegenstandes verursacht wird, es sei denn, das schriftliche Begleitmaterial sieht eine derartige Anwendung ausdrücklich vor. Jegliche Haftung von it works ist ferner ausgeschlossen, falls der Kunde nicht unverzüglich nach Kenntnis von einer möglichen Schutzrechtsverletzung it works hierüber schriftlich informiert.
5. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. VIII.

VIII. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus der Liefervereinbarung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Schadensersatzansprüche für den Verlust von gespeicherten Daten ausgeschlossen, wenn der Schaden bei zumutbarer und ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Kunden nach dieser Ziff. VIII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VI. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. Sonstige Bedingungen
1. Die Liefervereinbarungen mit dem Kunden und deren Zustandekommen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist Greiz, wenn der Kunde Kaufmann ist.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht, es sei denn, das Festhalten am Vertrag würde eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen. Die Parteien werden die nichtige Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzen, die in wirksamer Weise dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt.